Hinweise zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden
Selbstverständlich erhalten Sie von uns sowohl bei Spenden als auch bei Zustiftungen eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Seit dem 01.01.2007 können einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden, unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die unterstützte Organisation verfolgt. Dies bewirkt beim Steuerpflichtigen eine Verringerung des Gesamtbetrags der Einkünfte und führt dadurch zu einer Verringerung der persönlichen Steuerlast.
Vor allem Zustiftungen sind steuerlich für Sie interessant. Für Zustiftungen, also Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, gilt seit 01.01.2007, dass diese in einem Zeitraum von 10 Jahren einmalig in Höhe von 1.000.000 Euro als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Dieser Sonderausgabenabzug ist zusätzlich zum normalen Spendenabzug von 20% möglich und gilt für jeden Ehegatten gesondert. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist der Sonderausgabenabzug für Spenden an Stiftungen nicht mehr auf das Gründungsjahr der Stiftung beschränkt, sondern gilt auch für Zustiftungen in der Zeit danach. Wenn Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie für Detailfragen Ihren steuerlichen Berater.